Unsere Satzung
Unsere Satzung
Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet Union 1861 Schönebeck e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 39218 Schönebeck.
- Die Farben des Vereins und des Logos sind „Grün/Rot“.
- Er ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und den Fachverbänden, denen die entsprechenden Abteilungen des Vereins zugeordnet sind.
§ 2 – Vereinszweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports im Zusammenschluss sportinteressierter Personen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung des Kinder-, Jugend-, Breiten- und Leistungssports.
- Er wird verwirklicht durch:
- Abhalten von organisierten Turn-, Spiel- und Sportstunden
- Durchführung von Sportveranstaltungen und Sportkursen
- Einsatz sachgemäß ausgebildeter Übungsleiter
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung und in juristischer Hinsicht unselbständige, Abteilung gegründet werden.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu Satzungszwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium (bei bestehenden Abteilungen die Abteilungsleitung). Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium oder die Abteilungsleitung, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung der Abteilung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft/Sanktionen
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen nur zum 30.06. und 31.12. eines Jahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Wegen Störung des Vereinsfriedens
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- Wegen groben unsportlichen Verhaltens
- Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten und erfolgter Mahnung
- Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium ggf. auf Antrag einer Abteilungsleitung. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
- Gegen den Beschluss des Präsidiums über einen Vereinsausschluss ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Einspruch beim Ehrenausschuss des Vereins möglich, der über diesen endgültig entscheidet.
- Bei leichteren Verfehlungen können durch das Präsidium oder die jeweilige Abteilungsleitung gegenüber Mitgliedern folgende Sanktionen ausgesprochen werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Trainings- oder Wettkampfverbot
- Hausverbot
Die Entscheidung des Präsidiums oder der jeweiligen Abteilungsleitung ist endgültig.
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche und Rechte des ausscheidenden Mitglieds an den Verein und somit an das Vereinsvermögen. Ausgenommen hiervon sind Darlehen und Sachwerte, die dem Verein leihweise überlassen wurden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt. Dem Mitglied zur Nutzung übergebenes Vereinseigentum ist beim Austritt unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 – Rechte und Pflichten
- Alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in Mitgliederversammlungen als Delegierte uneingeschränktes Stimmrecht. Alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar zu einem Amt.
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Beiträgen gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
§ 7 – Beiträge
- Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Zum Beschluss der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Werden Änderungen zwischen dem Wahlzeitraum lt. § 9 erforderlich, ist das erweiterte Präsidium berechtigt, diese zu beschließen.
- Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, Umlagen in bestimmten Zeitabständen oder aus besonderen Anlässen zu erheben. Dies soll aber nur erfolgen, wenn eine besondere Notlage gegeben ist. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Höhe der Umlage, die das 3-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf, abstimmt.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Das Präsidium
- Das erweiterte Präsidium
- Die Abteilungen
- Der Ehrenausschuss
- Ausschüsse
- Der Beirat
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Sie findet auf der Basis einer Delegiertenkonferenz (Delegiertenschlüssel 1:20 der stimmberechtigten Mitglieder) auf Einberufung des Präsidiums statt.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens alle 3 Jahre statt.
- Darüber hinaus kann das Präsidium zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet ebenfalls statt, wenn Abteilung dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
- Die Mitglieder des Präsidiums und ein ggf. bestellter Geschäftsführer haben eine Stimme. Abteilungen mit weniger als 20 Mitgliedern haben ebenfalls eine Stimme. Stichtag für die Bestimmung der Mitgliederzahlen ist der 31.12. des Vorjahres vor dem Versammlungstermin.
- Der Termin ist den Abteilungsleitern mindestens vier Wochen vorher durch Einladung nebst Tagesordnung per Email oder schriftlich an die Abteilungsleiter bekannt zu geben, die die Einladungen an die Delegierten ihrer Abteilung weiterzureichen haben. Die Abteilungsleiter halten die Post- bzw. Emailanschriften dem Verein gegenüber aktuell und teilen eventuelle Änderungen mit. Sollte eine Emailadresse nicht zu Einladungszwecken genutzt werden, ist das dem Verein schriftlich mitzuteilen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerstärke beschlussfähig.
§ 10 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme für Berichte des Präsidiums
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Präsidiums außer des Geschäftsführers
- Beschlussfassung zur Beitragsordnung
- Beschluss zu Satzungsänderungen/Satzungsneufassung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl des Ehrenausschusses
- Beschlussfassung zu Anträgen
- Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Präsidium spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übergeben.
- Über die Zulässigkeit der Beratung und möglichen Beschlussfassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Beschluss der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
§ 11 – Ablauf der Mitgliederversammlungen sowie Verfahren zu Wahlen und Abstimmungen
- Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geführt, der nach der Eröffnung durch den Präsidenten auf Vorschlag des Präsidiums durch die Delegierten zu bestätigen ist. Ebenfalls auf Vorschlag des Präsidiums ist ein Protokollführer zu bestätigen.
- Wahlen werden ebenfalls durch den Versammlungsleiter geleitet. Sollte der Versammlungsleiter selber zu einem Amt kandidieren, bestimmt die Mitgliederversammlung einen vorübergehenden Wahlleiter. Soweit erforderlich kann der Versammlungsleiter bzw. der vorübergehende Wahlleiter Stimmzähler ernennen.
- Der Präsident wird einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, es sei denn ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl und 1/4 der anwesenden Delegierten stimmt dem zu. Die übrigen Mitglieder werden im Block offen durch Handzeichen gewählt, es sei denn ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl und 1/4 der anwesenden Delegierten stimmt dem zu. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder von denen eine Einverständniserklärung zu ihrer Wahl vorliegt.
- Die Geschäftsverteilung innerhalb des Präsidiums wird durch eine durch das Präsidium erarbeitete Geschäftsordnung geregelt, die dem erweiterten Präsidium zur Kenntnis zu geben ist.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
- Alle sonstigen Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
- Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 12 – Zusammensetzung Präsidium
- Das Präsidium besteht aus 4 Mitgliedern: dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, einem für die Finanzen zuständigen Mitglied und einem weiteren Mitglied. Mit Ausnahme des Präsidenten führen alle Mitglieder des Präsidiums die Bezeichnung Vizepräsident. Sie bilden das Präsidium im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Präsidiums.
- Das Präsidium ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern, die einem Vereinsorgan angehören, deren Amt durch andere Mitglieder zu ersetzen, bis eine Neuwahl möglich ist. Die Neuwahl hat in der nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 13 – Rechte und Pflichten des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Präsidiums im Sinne des § 26 des BGBs gemeinsam vertreten.
- Das Präsidium kann durch Beschluss einen hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Präsidium bzw. den Abteilungsleitungen vorbehalten.
- Die Präsidiumsmitglieder können für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Über Gewährung und Höhe beschließt das erweiterte Präsidium.
- Die Zuständigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese ist dem erweiterten Präsidium zu Kenntnis zu geben.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist bei ordnungsgemäßer Ladung in allen Fällen gegeben.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
- Das Präsidium kann verbindliche Ordnungen erlassen, mit Ausnahme der Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt, und den Ordnungen, die der Zustimmung des erweiterten Präsidiums bedürfen.
- Zur Durchführung von besonderen Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden. Sie wählen den Vorsitzenden aus den Reihen ihrer Mitglieder selbst. Es können auch Personen Mitglied der Ausschüsse sein, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
- Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 – Zusammensetzung erweitertes Präsidium
Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und allen Abteilungsleitern.
§ 15 – Rechte und Pflichten des erweiterten Präsidiums
- Das erweiterte Präsidium ist nach der Mitgliederversammlung das höchste Gremium des Vereins. Es fasst Beschlüsse, die kurzfristig nötig sind, weil deren Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht gerechtfertigt ist.
- Das erweiterte Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit die Finanzordnung und die Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
- Das erweiterte Präsidium entlastet das gewählte Präsidium und genehmigt die Haushaltpläne in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
- Das erweiterte Präsidium entscheidet über Gewährung und Höhe von angemessenen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG für Zeit- oder Arbeitsaufwand des Präsidiums.
- Das erweiterte Präsidium hat mindestens einmal im Jahr zu tagen.
§ 16 – Abteilungen
- Für jede Sportart oder Sportinteressengruppe kann durch Präsidiumsbeschluss eine Abteilung gebildet werden, wenn sich dafür mindestens 10 Mitglieder zusammenfinden.
- Jede Abteilung hat eine eigene Leitung.
- Die Abteilungen wählen ihre Leitung alle drei Jahre in einer Abteilungsmitgliederversammlung, die mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden muss. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder der Abteilung.
- Jede Abteilung ist berechtigt, zur Absicherung ihrer Abteilungsarbeit Sonderbeiträge über den Grundbeitrag des Vereins hinaus zu erheben, sowie verpflichtende Arbeitseinsätze (und ggf. deren Abgeltung) für alle Abteilungsmitglieder festzusetzen. Sonderbeiträge und Arbeitseinsätze sind von der Abteilungsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Sonderbeiträge und deren Höhe sowie verpflichtende Arbeitseinsätze sind dem Präsidium anzuzeigen.
- Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Bei Unstimmigkeiten innerhalb der Abteilungsleitung vermittelt das Präsidium.
- Verstößt ein Mitglied der Abteilungsleitung gegen Bestimmungen der Satzung oder sonstiger Ordnungen oder handelt es gegen Beschlüsse anderer übergeordneter Organe des Vereins, kann das entsprechende Mitglied der Abteilungsleitung durch Beschluss des Präsidiums abberufen werden. Ist eine Abteilungsleitung nach einer Abberufung nicht mehr arbeitsfähig, übernimmt das Präsidium diese Aufgaben kommissarisch und hat schnellstmöglich eine Neuwahl der Abteilungsleitung einzuberufen.
§ 17 – Ehrenausschuss
- Der Ehrenausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach erfolgter Wahl bestimmen die Ehrenausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
- Dem Ehrenausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern als Einspruchsinstanz,
- Schlichtung von Streitigkeiten bzw. Unstimmigkeiten, zu denen der Ehrenausschuss von einem Mitglied angerufen wurde bzw. von Fällen, die ihm vom Präsidium übertragen wurden,
- Bestätigung bzw. Ablehnung von Auszeichnungsanträgen.
- Sämtliche Verhandlungen sind vertraulich. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
§ 18 – Der Beirat
- Ein Beirat kann durch Beschluss des Präsidiums eingesetzt werden.
- Ziele des Beirates sind die Beratung der Organe des Vereins bei folgenden Schwerpunkten:
- die Begleitung der strategischen Weiterentwicklung des Vereins,
- der Ausbau bestehender sportlicher und gesellschaftlicher Angebote,
- die Schaffung neuer sportlicher und gesellschaftlicher Angebote und
- die Verzahnung des Vereins mit der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den Sponsoren sowie der Politik.
- Die Mitglieder des Beirates werden durch das Präsidium benannt. Eine Mitgliedschaft ist keine Voraussetzung dafür.
- Der Vorsitzende des Fördervereins „Förderverein Union 1861 Schönebeck e.V.“ ist qua Amt Mitglied im Beirat.
- Die Amtszeit der Beiratsmitglieder, mit Ausnahme des in Absatz 4 benannten Mitglieds, endet mit der Amtszeit des Präsidiums.
- Eine Wiederbenennung ist unbeschränkt möglich.
- Bei Erfüllung ihrer Aufgaben wird von den Mitgliedern des Beirates erwartet, dass sie unabhängig, unparteiisch und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln.
- Der Beirat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das Präsidium und die Geschäftsstelle unterstützt.
§ 19 – Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des für die Finanzen zuständigen Vizepräsidenten und der übrigen Präsidiumsmitglieder.
- Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört auch gegebenenfalls die Prüfung der von den Abteilungen geführten Kassen.
§ 20 – Haftung
- Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Unfälle, Verluste, Beschädigungen oder Diebstähle bei der Durchführung von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen.
- Ausgeschlossen bleibt auch die Haftung auf Fahrten und Wegen zu oder von sportlichen Veranstaltungen sowie vereinseigenen oder überlassenen Räumen.
- Es gelten die Landessportversicherung sowie weitere abgeschlossenen Versicherungen.
§ 21 – Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassen- und Bankbestand, dem Vermögen der Abteilungen und sämtlichem vereinseigenen Inventar besteht.
§ 22 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönebeck, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 – In-Kraft-Treten
Die Satzung ist am 10.10.2019 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle sportlichen Unionsangebote in einem Flyer
Du möchtest Dich sportlich bei uns betätigen, weißt aber noch nicht genau in welcher Sportart? Kein Problem. Wir haben einen Flyer, der all unsere Sportarten zusammenträgt und es Dir leicht macht, mit den Abteilungen in Kontakt zu treten. Einfach runterladen.